Der Winter: Eis und Schnee

Wissen Sie denn, was Kunden von der Assekuranz bei Schäden durch Eis, Schnee und Kälte erwarten können? Auch wenn Autofahrer mit Sommerreifen unterwegs sind, müssen die Versicherer zahlen!

Vielen Autofahrern muss schon klar sein, was Kälte und Niederschläge ihnen antun könnten.

Die Kfz-Haftpflicht ist eine Pflichtversicherung, der Versicherer leistet auf jeden Fall. Der holt sich das Geld aber zurück, wenn der Fahrer alkoholisiert war oder Fahrerflucht begangen hat. Gerade bei Glätte ist beim Ein- oder Ausparken schnell ein anderes Auto beschädigt. Manche kleben einen Zettel an der Windschutzscheibe und fahren dann einfach weg. Das reicht nicht aus! Der Fahrer soll das Geschehen der Polizei melden, fährt er einfach weg, begeht er Fahrerflucht. Dann kann der Versicherer ihn je nach Vertrag mit 5000 bis 10.000 Euro in Regress nehmen.

Anders als vielfach kolportiert, haben auch Autos Versicherungsschutz, die mit Sommerreifen bei Schnee und Eis unterwegs sind. Auch der Kfz-Kaskoversicherer wird in den allermeisten Fällen zahlen. In der Regel liegt keine grobe Fahrlässigkeit vor, wenn das Auto keine Winterreifen hat. Viele Versicherer versuchen aber, bei der Schadenregulierung Ärger zu machen. Hat der Halter eine gute Kaskoversicherung, wonach der Versicherer auf die Einrede bei grober Fahrlässigkeit verzichtet, kann er den Ärger sparen. Hat er nur einen Standard Police, und sollte der Versicherer aufgrund besonderer Umstände doch von grober Fahrlässigkeit ausgehen, bekommt er nur einen Teil ersetzt.

Häufig entstehen in harten Wintern Schäden durch Schneemassen oder Eiszapfen, die von Dächern stürzen. Für das selbstbewohnte Einfamilienhaus reicht die private Haftpflichtversicherung. Vermieter brauchen jedoch eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht. Für nicht geräumte Gehwege, auf denen jemand fällt und sich verletzt, gilt das Gleiche.

Bricht das Dach unter Schneemassen zusammen, zahlt der Gebäudeversicherer nur, wenn der Kunde eine Zusatzelementarversicherung hat. Kältebedingte Wasserrohrbrüche in bewohnten Gebäuden werden von den Versicherern meistens anstandslos reguliert, denn in der Regel decken die Policen Leitungswasserschäden. Problematisch sind aber Schäden im unbewohnten Zustand wie z.B. langer Urlaub, wenn der Besitzer vergessen hat, das Wasser abzustellen und die Rohre zu leeren. Das wird in der Regel als Grobfahrlässigkeit behandelt. Früher mussten Versicherer gar nicht zahlen, jetzt nach dem neuen VVG (Versicherungsvertragsgesetz, Neufassung ab 2008) müssen sie immerhin einen Teil übernehmen.